AGB
Geltungsbereich
1.1.Anwendungsbereich
1.1.1.
Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Berec Recycling GmbH und ihrenAuftraggebern und Lieferanten . Insbesondere für die zwischen der Berec und ihren Auftraggebern geschlossenen Verträge, soweit im Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.1.2.
Einkaufsbedingungen von Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil , wenn von der Berec nicht gegen die Lieferbedingungen des Lieferanten Einspruch erhoben wurde und dadurch andere Lieferbedingungen vertraglich festgesetzt sind.
1.2. Angebot, Vertragsabschluß, Preise
1.2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen und Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam und verbindlich. Im Falle einer sofortigen Auslieferung und Abholung kann jedoch die Auftragsbestätigung durch die Übersendung oder Übernahme der Ware ersetzt werden.
1.2..2.
Unsere Lieferungen und Leistungen er- folgen grundsätzlich auf der Basis der
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestätigten Preise. Vergehen zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als 4 Wochen, sind wir berechtigt die Preise neu festzusetzen. Der Kunde erhält dann ein neues Preisangebot.
1.2..3.
Unsere Preise verstehen sich ab vereinbarter Lieferstelle und ohne Mehrwertsteuer.
1.2.4.
Unsere Innlandsrechnungen sind zahl-bar innerhalb von 14 Tagen, abzüglich 2 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen entsprechend den Banküblichen Zinsen eines Konto-korentkredites berechnet Des weiteren werden folgende Mahnungen berechnet:
2.Mahnung: 5 ,00 Euro
3.Mahnung: 10,00 Euro
4. Mahnung 20,00 Euro
Bei Auslandsgeschäften gelten nur die vertraglich vereinbarten Konditionen.
1.3. Lieferung und Gefahrenübergang
1.3.1.
Die Lieferung der Ware erfolgt ab vereinbarter Lieferstelle.
1.3.2.
Versandweg und- mittel werden gesondert vereinbart. Sind keine Vereinbarungen getroffen worden, sind diese Versandwege der BEREC überlassen.
1.3.3.
Versandkosten werden grundsätzlich in der Auftragsbestätigung oder im Ver- trag festgelegt. Gibt es keine anders- lautenden Bestätigungen von unserer Seite, trägt der Kunde die Kosten.
1.3.4.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden, oder an den zur Übernahme der Ware durch den Kunden Beauftragten , an den Kunden über.
1.3.5.
Vertragsgemäß und Frist gerecht Fertig gestellte Ware, die zur Lieferung bereit steht, muss durch den Kunden abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt sie nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die entstehenden Lagerkosten trägt der Kunde. Der Gefahrenübergang vollzieht sich mit Bereitstellung der Versand - fertigen Ware . Übernimmt der Kunde innerhalb einer von uns gestellten Frist die Ware nicht, und übernimmt er auch nach einer Verlängerungsfrist die Ware nicht, ist die BEREC berechtigt die Ware anderweitig zu verwenden.
1.4.Lieferfristen , Selbstlieferungs-vorbehalt
1.4.1
Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich , wenn nicht durch Vertrag anderes vereinbart ist.
1.4.2
In Fällen höherer Gewalt,insbesondere bei Arbeitskämpfen, Maschinenschaden, sowie sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen sind wir berechtigt die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinaus zuschieben, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ein Ende der Behinderung nicht abzusehen ist.
1.4.3
Befinden wir uns im Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. , nach deren Ende er berechtigt ist, die Lieferung abzulehnen. Erfolgt die Lieferung in dieser Nachfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurück treten. Für Schadenersatzansprüche gelten ausschließlich die Regelungen in 1.6.
1.5 Reklamationen , Gewährleistung
1.5.1
Wir liefern Ware in handelsüblicher Qualität. Bei Regranulaten oder Mahlgütern bedeutet das , dass die Ware selbst bei gewissenhaftester Verarbeitung gewisse Vorschädigungen durch UV Strahlung oder andere Einflüsse nicht ausschließt Die Ware muss den Parametern der Vertragsbestimmungen entsprechen und muss frei von Geruchsstoffen sein . Die vereinbarten MFI - Grenzwerte müssen eingehalten sein.
1.5.2
Empfangene Ware ist unverzüglich zu prüfen. Mängel sind spätestens innerhalb der Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist können Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren , nicht mehr geltend gemacht werden . Im übrigen sind alle erkennbaren Mängel innerhalb von einer Woche nach dem Zeitpunkt ihrer Erkennung anzuzeigen.
1.5.3
Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Prüfung und Besichtigung der beanstandeten Ware zu.
1.5.4.
Wir übernehmen die Gewährleistung dergestalt, dass wir Ware , die Mängel aufweist , innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrenübergang kostenlos ersetzen . Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt reklamierte Ware zu verarbeiten oder zu vernichten.
1.5.5.
Schlägt eine Ersatzlieferung fehl, oder ist sie uns innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
1.5.6.
Sämtliche weitergehenden Ansprüche, außer dem Ersatz oder der Wandlung der Ware, werden von der Haftung ausgeschlossen. Das trifft insonderheit auf Schäden bei unsachgemäßer Lagerung beim Kunden und beim Vermischen mit anderer Ware zu , sowie auf Schäden , die nicht im direktem Zusammenhang mit der Ware stehen . Die Berec haftet nicht für entstandenen Produktionsausfall und andere Nachfolgeschäden, wie Lieferverzug und Qualitätsmängel des Kunden.
1.5.7
Gehört der Kunde dem Handelsgewerbe an, oder tritt er anderweitig als Zwischenlieferant auf, ist die Rüge durch den Endabnehmer schriftlich glaubhaft nachzuweisen. Ist die Ware durch eine Kette mehrer Handelsbetriebe zu einem Endabnehmer gelangt , übernimmt die Berec eine Gewährleistung nur, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann , dass an der Ware nichts geändert worden ist. Für seitens Dritter oder des Bestellers vorgenommene Änderungen an der Ware übernimmt die BEREC keine Haftung
1.5.8.
Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere Zahlungsbedingungen, einzuhalten Zahlungen bei Mängelrügen dürfen nur in dem Umfang zurückgehalten werden, wie sie in einem angemessen Verhältnis zu der Menge der beanstandeten Ware und Mängel bestehen.
1.6.Ausschluß und Begrenzung der Haftung
1.6.1
Soweit die folgenden Bestimmungen, und zwingend vorschreibende Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nichts anderes bestimmen, ist ein Schadenersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen
1.6.2.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um eine von uns zugesicherte Eigenschaft handelt und uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.6.3.
Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 12 Monate nach dem Gefahrenübergang auf den Kunden. Dies gilt jedoch nicht für vorsätzliche Vertragsverletzungen.
1.6.4.
Über Zwangsvollstreckung Dritter in die Vorbehaltsware, oder in noch nicht bezahlte Lieferungen, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich , unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen , zu informieren.
1.7. Zahlungen
1.7.1.
Rechnungsbeträge werden nach Absatz 1.2.4.fällig. Skontogewährung erfolgt nur bei Einhaltung der Fristen.
1.7.2
Schecks werden lediglich Erfüllungshalber entgegengenommen, desgleichen Wechsel. Wechsel werden nur nach Abgabe eines schriftlichen Einverständnis akzeptiert.
1.7.3.
Zahlungen werden immer auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet, auch wenn der Kunde eine andere Bestimmung getroffen hat.
1.7.4.
Die Aufrechnung mit bestrittenen und Nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und der Zurückbehalt auf Grund solcher Forderungen sind unzulässig.
1.7.5.
Vor der vollständigen Zahlung aller fälligen Beträge ,einschließlich Zinsen Mahngebühren und etwaiger Kosten sind wir nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet.
1.7.6
Die Kosten aus Versäumnissen des Kunden , einschließlich Mahnungen , Auskünften , Inkassobüros und Rechtsverfolgung, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
1.7.7
Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, oder seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft, können wir seine noch offenen Forderungen sofort fällig stellen , auch wenn sie gestundet oder durch Wechsel abgedeckt sind . Wir sind in diesem Falle berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
1.8. Eigentumsvorbehalt
1.8.1
Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns solange vor, bis alle Verbindlichkeiten aus unserer Forderung erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Rechnung.
1.8.2
Der Vorbehalt gilt auch beim Weiterverkauf unserer Ware und aus der Ware hergestellten Produkte . Sämtliche Forderungen und Sicherheiten die der Kunde dafür erhalten hat , bleiben in Höhe unserer Forderungen Eigentum der BEREC.
1.8.3.
Die Geltendmachung des Eigentums-vorbehalts oder Pfändung der Ware gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag , wenn wir das ausdrücklich erklären. .Bei Pfändungen oder Zugriffen Dritter hat der Kunde ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns zu informieren..
1.8.4.
Die Berec ist berechtigt im Falle von Zahlungsverzug die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verkaufen. Daraus resultierende Kosten trägt bei Frachtkosten der Kunde, bei anderen Kosten kann eine Pauschale von 10% als angemessen durch die BEREC verrechnet werden .
9.Zusagen und Zusicherungen
9.1.
Unser Personal ist nicht berechtigt von Verträgen abzuweichen oder Zusagen und Zusicherungen zu geben
9.2.
Dies gilt nicht für Geschäftsführer mit im Handelsregister beglaubigter Vollmacht.
10.Abtretungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt , Rechte und Forderungen an dritte abzutreten
2.)Sonstige Bestimmungen
2.1.
Erfüllungsort für vereinbarte Leistungen ist die vereinbarte Lieferstelle.
2..2.
Gerichtstand für alle Rechtsfragen ist Frankfurt/Oder , wir können jedoch den Kunden auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtstandes verklagen.
2..3.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen , so soll hierdurch die Allgemeingültigkeit des Vertrages nicht hinfällig werden . Anstelle solcher Bestimmungen oder Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich , dem Geist dieses Vertrages am nächsten kommt.
Der Vertrag bleibt damit in allen Teilen verbindlich.